Bei der Bewertung wurden folgende Noten gegeben, gemäß Erlass Nr. 513 vom 22. Juni 1995 über Notenstufen:
13: Für die außergewöhnlich selbständige und hervorragende Leistung
11: Für die hervorragende und selbständige Leistung
10: Für die ausgezeichnete, aber etwas routinemäßige Leistung
9: Für die gute Leistung, die ein wenig über dem Mittel liegt
8: Für die mittelgute Leistung
7: Für die mäßige Leistung, die ein wenig unter dem Mittel liegt
6: Für die noch ausreichende Leistung
5: Für die unsichere und nicht ausreichende Leistung
03: Für die sehr unsichere, sehr mangelhafte und ungenügende Leistung
00: Für die völlig ungenügende Leistung
Die Noten 6 bis 13 waren bestanden, wobei 13 nur äußerst selten für wirklich außergewöhnliche Leistungen vergeben wurde.